Allgemeine Schulordnung (ASchO)

VI. Abschnitt: Übergänge und Abschlüsse

§ 30 Primarstufe (Grundschule)

(1) Nach dem Besuch der Grundschule besuchen die Kinder eine weiterführende allgemeinbildende Schule.

(2) Der weitere Bildungsgang des Kindes wird durch den Willen der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimm.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig über die Möglichkeiten der verschiedenen Bildungsgänge für ihre Kinder zu informieren. Dabei sollen ihnen die weiterführenden Schulen mit ihren jeweiligen Anforderungen vorgestellt werden.

Nach oben


§ 31 Sekundarstufe I

(1) Nach dem Abschluß der Klasse 9 der Hauptschule oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Hauptschulabschluß. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch

  1. der Klasse 10 Typ A der Hauptschule,
  2. des Berufsgrundschuljahres
  3. bestimmter Berufsfachschulen,
  4. der Berufsaufbauschule,
  5. bestimmter Fachschulen.

Mit dem Hauptschulabschluß kann die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B mit dem Ziel des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - erteilt werden. Nach Abschluß der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluß gleichwertiger Abschluß zuerkannt.

(2) Nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Sekundarabschluß I - Hauptschule nach Klasse 10 -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Eintritt

  1. in das zweite Semester des Vorkurses des Abendgymnasiums,
  2. in das dritte Semester der Abendrealschule,
  3. in die zweite Hälfte von Vorbereitungslehrgängen zum Erwerb der Fachoberschulreife an Einrichtungen der Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes,
  4. in das abschließende Jahr der Berufsaufbauschule.

Nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder der Gesamtschule erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -. Dieser berechtigt, wenn auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, zum Besuch

  1. der Berufsfachschule,
  2. der Fachoberschule.

Mit dem Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt werden.

(4) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können durch Nichtschülerprüfungen erworben werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht.

Nach oben


§ 32 Sekundarstufe II

(1) Nach Abschluß der Berufsschule wird dem Schüler ohne Hauptschulabschluß nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluß gleichwertiger Abschluß zuerkannt, wenn im Abschlußzeugnis festgestellt wird, daß er die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht hat. Entsprechend wird dem Schüler mit Hauptschulabschluß nach Abschluß der Berufsschule ein dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertiger Abschluß zuerkannt.

Dem Schüler mit Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - wird neben dem Berufsschulabschluß nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - zuerkannt.

(2) Nach Abschluß der Vorklasse und eines anschließenden Berufsgrundschuljahres erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß. Nach Abschluß des Berufsgrundschuljahres erwirbt der Schüler mit Hauptschulabschluß nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluß.

(3) Der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundschuljahres wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Berufsausbildung angerechnet.

(4) Nach Abschluß der Berufsfachschule erwirbt der Schüler je nach Schultyp nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -, eine berufliche Grundbildung oder eine berufliche Erstausbildung und die Berechtigung, die damit verbundene Berufsbezeichnung zu führen. Der erfolgreiche Besuch der Berufsfachschule wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Berufsausbildung angerechnet.

(5) Nach Abschluß der Berufsaufbauschule wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Fachhochschulreife zuerkannt.

(6) Nach Abschluß der Fachoberschule wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Fachhochschulreife zuerkannt. Das gleiche gilt für den Schüler, der die entsprechenden Bedingungen in der gymnasialen Oberstufe oder in der Höheren Handelsschule erfüllt und den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum erbringt.

(7) Nach Abschluß der gymnasialen Oberstufe oder der Höheren Handelsschule mit gymnasialen Zweig wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife oder die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt.

(8) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an der Kollegschule erworben werden.

(9) Die Abschlüsse der Sekundarstufe II können durch Nichtschülerprüfungen erworben werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht.

Nach oben


§ 33 Sonderschulen

(1) Ein Schüler, der am Unterricht einer anderen Schule nicht teilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden kann, besucht eine seiner Behinderung entsprechende Sonderschule.

(2) Sonderschulen unterrichten in den Bildungsbereichen der Grundschule (Primarstufe), der Klassen 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I), der Klassen 11 bis 13 des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen (Sekundarstufe II) sowie der Schulen für Geistigbehinderte und der Schule für Lernbehinderte.

(3) Nach Abschluß der Sonderschule erhält der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abschlußzeugnis, das dem einer anderen Schule des gleichen Bildungsbereichs entspricht und die damit verbundenen Berechtigten einschließt. Die Abschlußzeugnisse der Schule für Geistigbehinderte und der Schule für Lernbehinderte bestätigen den erfolgreichen Abschluß eines eigenen Bildungsganges.

Nach oben


§ 34 Besondere Einrichtungen

(1) Nach Abschluß der Abendrealschule wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - zuerkannt. Während des Besuchs der Abendrealschule kann der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Abschluß erwerben; mit ihm kann die Berechtigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 erteilt werden.

(2) Nach Abschluß des Abendgymnasiums oder des Kollegs wird dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Vor Abschluß des Abendgymnasiums oder des Kollegs kann dem Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung de Hauptschulabschluß, der Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - und die Fachhochschulreife zuerkannt werden.

(3) Nach Abschluß der Fachschule, die eine erweiterte und vertiefte Fachbildung vermittelt, erwirbt der Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Fachoberschulreife und die Berechtigung, die vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.

Nach oben

zurück