Allgemeine Schulordnung (ASchO)

III. Abschnitt: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

§ 8 Teilnahme am Unterricht

(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.

(2) Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem alternativen Unterricht (Wahlpflichtfach) oder an einem wahlfreien Unterricht (Wahlfach) verpflichtet den Schüler zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft.

Nach oben


§ 9 Schulversäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.

(2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

(3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Nach oben


§ 10 Beurlaubung

(1) Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.

(2) Der Schüler kann beurlaubt werden

a) bis zwei Tage innerhalb eines Vierteljahrs vom Klassenlehrer oder dem mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer,
b) bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahrs vom Schulleiter,
c) bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres von der Schulaufsichtsbehörde,
d) darüber hinaus von der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(3) Unmittelbar vor und im Anschluß an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht nach Absatz 2 Buchstaben c und d die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

(4) Der Schüler der Berufsschule kann zur Teilnahme an einer überbetrieblichen Unterweisung mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde vom Schulleiter beurlaubt werden.

(5) Schülervertreter können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungs- berechtigten besteht.

Nach oben


§ 11 Befreiung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag des Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf der Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.

(3) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren

.

Nach oben


§ 12 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

(2) Der Weg der Schüler zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfaßt alle Wege, die die Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schüler nicht von zu Haus kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluß an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

(3) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und unter Ausprägung des Verantwortungsbewußtseins der Schüler, bei behinderten Schüler auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall ein angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Nach oben

zurück