Allgemeine Schulordnung (ASchO)

VII. Abschnitt: Meinungsfreiheit, Schülerzeitung

§ 35 Unparteilichkeit der Schule

(1) Die Aufgabe der Schule erfordert es, daß sie sich einseitiger Parteinahme zugunsten oder zuungunsten gesellschaftlicher oder politischer Gruppen und Interessenverbände enthält. Im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ermöglicht und respektiert sie unterschiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.

(2) Diese Unparteilichkeit der Schule bindet insbesondere das Handeln von Organen der Schule sowie die Ausrichtung von Schulveranstaltungen.

(3) Schulleiter und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Dies schließt die politische Meinungsäußerung des Lehrers im Unterricht nicht aus, erlegt ihm jedoch als Lehrer aller Schüler eine besondere Pflicht zu ausgewogener Darstellung und zur Zurückhaltung auf.

(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 5 SchOG),

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§ 36 Meinungsfreiheit des Schülers

(1) Die Schule soll den Schüler zu selbständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Der Schüler soll lernen, seine Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung des anderen zu äußern.

(2) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§25 Abs.1 SchVG). Er kann seine Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.

(3) Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 3 SchVG).

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§ 37 Schülerzeitungen

(1) Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.

(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.

(4) Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch einen Lehrer ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere, wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so soll ein Vermittlungsausschuß angerufen werden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem Schülersprecher und dem Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuß entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung.

(5) Der Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung des Schulleiters untersagt werden, soweit der Inhalt der Schülerzeitung nicht mit § 36 Abs. 3 vereinbar ist. Die Anordnung ist zu begründen und der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlaß von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.

(7) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück mit Erlaubnis des Schulleiters vertreiben werden. Zeitungen und Flugblätter, die von örtlichen und überörtlichen Zusammenschlüssen von Schülervertretern im Rahmen ihrer Aufgaben herausgegeben werden, bedürfen keiner Erlaubnis.

(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülern für Schüler gestaltet werden. Sie werden von der Schule verantwortet.

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