Allgemeine Schulordnung (ASchO)

X. Abschnitt: Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe

§ 47 Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 30 SchVG sorgt der Schulträger dafür, daß die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel der Schule zur Verfügung stehen. Außerschulische Veranstaltungen in der Schule dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen; sie sind mit dem Schulleiter abzustimmen.

(2) Schulveranstaltungen bedürfen des Einverständnisses des Schulleiters. Der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgabe des Schulträgers im Rahmen des § 20 Abs. 2 und 4 SchVG das Hausrecht wahr.

(3) Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig; über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.

(4) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftlicher Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(5) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.

(6) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Geldsammlungen für außerschulische Zwecke bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht vom Kultusminister zugelassen sind.

(7) Für Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG darf gemäß Absatz 6 für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben gesammelt werden. Die Gleichbehandlung der Verbände ist zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Spende freiwillig erfolgt und damit eine Mitgliedschaft nicht erworben wird. Die Anonymität des Spenders muß sichergestellt sein.

(8) Meinungsumfragen und Erhebungen sind in Schulen nur mit Genehmigung des Kultusministers zulässig. Erhebungen der Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben bedürfen keiner Genehmigung.

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§ 48 Druckschriften und Plakate

(1) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schüler nicht verteilt werden; Ausnahmen können nur durch den Kultusminister zugelassen werden. Das Recht der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsaufgaben an Mitwirkungsorgane der Schule zu wenden, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Informationsrecht des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben.

(2) Druckschriften der Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verteilt werden, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Über das Verfahren entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Plakate dürfen mit Zustimmung des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. Die Befugnis der Mitwirkungsorgane, im Rahmen ihrer Aufgaben ein "Schwarzes Brett" zu benutzen, bleibt unberührt.

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§ 49 Haftung

(1) Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Schüler und Erziehungsberechtigte haften für die von Schülern verursachten Personen- und Sachschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfaßt auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler anvertrauten Schuleigentums.

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§ 50 Rechtsbehelfe

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülern und Lehrern solle n die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.

(2) Jeder Schüler hat das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht.

(3) Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich beim Schulleiter eingelegt werden. Soweit der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

(4) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

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