Allgemeine Schulordnung (ASchO)

IX. Abschnitt: Schulgesundheitswesen, Unfallverhütung

§ 41 Schulgesundheitswesen

(1) Die Gesunderhaltung der Schüler, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.

(2) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet der Schuleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.

(3) Das Rauchen auf dem Schulgrundstück ist Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet de r Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten des Schülers ist erforderlich.

(4) Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schüler sind, soweit es zur Schulgesundheitspflege erforderlich ist, verpflichtet, sich auf Weisung der oberen Schulaufsichtsbehörde schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 2 SchVG).

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§ 42 Schularzt

(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger einen Schularzt (§ 29 Abs. 1 SchVG). Der schulärztliche Dienst schließt die Schulzahnpflege ein und umfaßt insbesondere:

a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung,
b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
c) schulärztliche Sprechstunde für Eltern, Schüler und Lehrer,
d) Herbeiführung gesundheitsfürsorglicher Maßnahmen für die Schüler,
e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.

(2) Die Schule unterstützt den Schularzt bei der Durchführung seiner Aufgaben.

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§ 43 Schulzahnpflege

(1) Die Schulzahnpflege dient zur Vorbeugung und Bekämpfung der Erkrankungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich sowie zur Pflege und Gesunderhaltung der Zähne.

(2) Alle Schüler werden in der Regel einmal jährlich vom Schulzahnarzt während der Unterrichtszeit untersucht. Die Erziehungsberechtigten der behandlungsbedürftigen Schüler erhalten eine schriftliche Mitteilung mit der Empfehlung, die Behandlung bei einem Zahnarzt ihrer Wahl durchführen zu lassen.

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§ 44 Übertragbare Krankheiten

(1) Erkrankt ein Schüler an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 3 Bundes-Seuchengesetz (z.B. Scharlach, Diphterie, Typhus, Ruhr, Kinderlähmung, epidemische Gehirnhautentzündung, offene Tuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten) oder an ansteckender Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken oder ist er dessen verdächtig, so darf er gemäß § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil der behandelnden Ärzte oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für den Fall der Verlausung.

(2) Schüler, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 2 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder Diphterie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach aufgetreten sind, und Schüler, die Ausscheider gemäß § 2 Abs. 4 Bundes-Seuchengesetz sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen.

(3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.

(5) Tritt in einer Schule eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, so hat der Leiter der Schule, unbeschadet der Meldepflicht anderer Personen, nach § 4 Bundes-Seuchengesetz das zuständige Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

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§ 45 Ausschluß vom Schulbesuch

Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Gutachtens des Schularztes. Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, den Schüler vom Besuch der Schule vorläufig auszuschließen (§ 29 Abs. 3 SchVG).

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§ 46 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung

(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewußtsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.

(2) Dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 719 Reichsversicherungsordnung.

(3) Sicherheit- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.

(4) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, daß sofort Erste Hilfe geleistet wird, de Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigen sind umgehend zu benachrichtigen.

(5) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall gesichert.

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