Allgemeine Schulordnung (ASchO)

VIII. Abschnitt: Schule und Erziehungsberechtigte

§ 38 Zusammenarbeit

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten wirken nach Maßgabe des Schulmitwirkungsgesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.

(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung des Schülers ganz oder teilweise obliegt.

(3) Für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen gelten Absatz 1. § 39 Abs. 2 bis 4 sowie § 40 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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§ 39 Elternberatung

(1) Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung des Schülers und berät den Schüler und die Erziehungsberechtigten.

(2) Zur Beratung der Erziehungsberechtigten sollen die Lehrer in Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen ist es den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, nach vorheriger Vereinbarung den Lehrer auch außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen.

(3) Je Schulhalbjahr soll ein Elternsprechtag durchgeführt werden (§ 11 Abs. 11 SchMG). Dieser Sprechtag ist zeitlich so zu legen, daß allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem eingehenden Gespräch mit den Lehrern des Schülers gegeben wird.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 10 SchMG berechtigt, am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

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§ 40 Aufgaben der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, daß der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erziehungsberechtigten statten den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand des Schülers informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

(5) Der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Er hat den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten und meldet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.

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