Allgemeine Schulordnung (ASchO)

IV. Abschnitt: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 13 Erzieherische Einwirkung

(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§26a Abs. 2 Satz 1 SchVG).

(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird.

(3) Bei besonders häufigem Fehlverhalten eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

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§ 14 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26 a Abs. 1 SchVG).

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:

  1. der schriftliche Verweis (§ 16),
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),
  3. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),
  4. der Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),
  5. die Entlassung von der Schule (§ 19),
  6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),
  7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig (§ 26 a Abs. 3 SchVG).

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§ 15 Verfahrensgrundsätze

(1) Die Ordnungsmaßnahme muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen.

(2) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig; es sei denn, daß das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist (§ a Abs. 4 SchVG).

(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vor der Stelle darzulegen, die über die Maßnahme zu beschließen hat. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, daß er hierbei einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen kann.

(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen durch die Lehrerkonferenz hört diese einen Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrats, soweit der betroffene Schüler oder seine Erziehungsberechtigten nicht widersprechen.

(5) Ordnungsmaßnahmen sind den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekanntzugeben. Bei berufsschulpflichtigen Schülern sind dir für die Berufserziehung Mitverantwortlichen über Ordnungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 7 zu unterrichten.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen wird durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht gehindert.

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§ 16 Schriftlicher Verweis

(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 verbunden werden.

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§ 17 Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe

(1) Über die Überweisung eines Schülers in eine parallele Klasse oder Lerngruppe beschließt die Lehrerkonferenz.

(2) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn der Schüler durch sein Verhalten oder seine Stellung in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schüler erheblich beeinträchtigt.

(3) Mit der Überweisung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 verbunden werden.

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§ 18 Vorübergehender Ausschluß vom Unterricht

(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Der Ausschluß vom Unterricht kann auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Der ausgeschlossene Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(3) Durch den wiederholten Ausschluß vom Unterricht darf in demselben Unterrichtsfach eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschritten werden.

(4) Mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 ist der Zeitpunkt des Ausschlusses vor seinem Vollzug mitzuteilen.

(5) In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Ausschluß von der laufenden Unterrichtsstunde bleibt unberührt. Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4 und der Beschluß der Konferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 sind unverzüglich nachzuholen.

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§ 19 Entlassung von der Schule

(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.

(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 SchVG einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann. Vor der Zuweisung sind die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Schulträger zu hören. Das Einvernehmen mit der für die andere Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(4) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. (§ 26a Abs. 6 SchVG).

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§ 20 Verweisung von allen Schulen

(1) Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes muß in der Regel die Androhung der Verweisung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Verweisung und über die Verweisung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Über den Antrag beschließt die Lehrerkonferenz. Die Verweisung bedarf der Bestätigung durch den Kultusminister.

(3) Die Verweisung ist nur anzuwenden, wenn und solange die Anwesenheit des Schülers aus Gründen der Sicherheit an keiner öffentlichen Schule verantwortet werden kann. Soweit der Schüler seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde beantragt beim Jugendamt die erforderlichen Maßnahmen.

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