(1) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den erstmals schulpflichtig werdenden Schüler für die Grundschule der von ihnen gewählten Schulart des Schulbezirks an, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 25 SchOG bleibt unberührt.
(2) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.
(3) Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Erziehungsberechtigten sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.
(4) Die Anmeldung soll innerhalb der hierfür festgelegten Fristen nach dem für die jeweilige Schule vorgeschriebenen Verfahren erfolgen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
(5) Für die Anmeldung zum Besuch einer Sonderschule gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht andere Regelungen trifft.
(6) Die Möglichkeit, den Schüler für eine Ersatzschule oder gemäß § 24 SchpflG für eine Ergänzungsschule anzumelden, bleibt unberührt.
(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens; das Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt. Der Schulleiter kann innerhalb dieses Rahmens zum vorübergehenden Besuch der Schule Gastschüler aufnehmen.
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(4) Die Schule legt für jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.
(1) Ein Schüler , der die Schule wechselt, wird in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die seinem bisherigen Bildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen.
(2) Für den Schulwechsel gilt im übrigen § 5 entsprechend.
(1) Das Schulverhältnis endet, wenn
a) der Schüler den Bildungsgang durchlaufen
oder seine Schulpflicht erfüllt hat und ihm ein Abschluß- oder
Abgangszeugnis erteilt wird,
b) die Erziehungsberechtigen den Schüler
schriftlich abmelden,
c) der Schüler eine vorgesehene Probezeit
nicht bestanden hat und nicht in eine andere Klasse oder Jahrgangsstufe
zurückverwiesen wird,
d) ein weiteres Wiederholen der Klasse oder
Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 29 Abs. 3).
e) die Höchstausbildungsdauer überschritten
wird,
f) für den Schüler das Ruhen der
Schulpflicht gemäß § 14 SchpflG angeordnet wird,
g) der Schüler dauernd vom Schulbesuch
ausgeschlossen wird (§ 45),
h) der Schüler in eine andere Schule
überwiesen wird,
i) der nicht schulpflichtige Schüler
trotz schriftlicher Verwarnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt
fehlt,
j) der Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme
entlasse oder verwiesen wird (§ 19,§ 20).
(2) Ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden; § 20 bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule der Schüler künftig besuchen wird.
(3) Dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 3).