Allgemeine Schulordnung (ASchO)

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Aufgabe, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags die Rechtsbeziehung zwischen Schule und Schüler, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverhältnis).

(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.

(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden. Trifft der Träger einer Ersatzschule im übrigen abweichende Bestimmungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die einzelnen schulischen Bildungsgänge werden besondere Bestimmungen durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.

(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach dem Schulmitwirkungsgesetz.

(3) Zur Durchführung dieser Allgemeinen Schulordnung erläßt der Kultusminister die notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).

(5) Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).

(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(7) An den besonderen Einrichtungen des Schulwesens (§ 4 a SchVG) ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen, daß es sich um erwachsene berufserfahrene Schüler handelt; nähere Bestimmungen trifft der Kultusminister.

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§ 3 Grundlagen des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von

(2) Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.

(3) Der Schüler hat insbesondere das Recht,

  1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden (§ 12 Abs. 4 SchMG),
  2. über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden.,
  3. über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden (§ 21 Abs. 5),
  4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
  5. in der Schule seine Meinung frei zu äußern (§ 36),
  6. eine Schülerzeitung herauszugeben (§ 37),
  7. sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht (§ 50),
  8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Schüler an den Lehrerrat zu wenden (§ 8 Abs. 3 SchMG),
  9. vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden (§ 15 Abs. 3),
  10. einen Schülerausweis zu erhalten.

Die Rechte der Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.

(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,

  1. seine Teilnahmepflicht zu erfüllen (§ 8)
  2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugten Personen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,
  3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von ihm besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt,
  4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln,
  5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen (§ 41 Abs. 5).

(5) Die durch diese Allgemeine Schulordnung geregelten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten werden vom volljährigen Schüler selbst wahrgenommen. Mitteilungen der Schule sind an den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihm selbst gestellt. Unbeschadet der Rechte des volljährigen Schülers können auch seine Eltern sowie die Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, Auskunft von der Schule erhalten, soweit das grundsätzliche Einverständnis des Volljährigen besteht.

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