(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags die Rechtsbeziehung zwischen Schule und Schüler, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverhältnis).
(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.
(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden. Trifft der Träger einer Ersatzschule im übrigen abweichende Bestimmungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) Für die einzelnen schulischen Bildungsgänge werden besondere Bestimmungen durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.
(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach dem Schulmitwirkungsgesetz.
(3) Zur Durchführung dieser Allgemeinen Schulordnung erläßt der Kultusminister die notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften erlassen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).
(5) Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).
(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Schüler erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(7) An den besonderen Einrichtungen des Schulwesens (§ 4 a SchVG) ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen, daß es sich um erwachsene berufserfahrene Schüler handelt; nähere Bestimmungen trifft der Kultusminister.
(1) Das Schulverhältnis wird bestimmt von
(2) Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.
(3) Der Schüler hat insbesondere das Recht,
Die Rechte der Schüler nach § 12 SchMG bleiben unberührt.
(4) Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,
(5) Die durch diese Allgemeine Schulordnung geregelten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten werden vom volljährigen Schüler selbst wahrgenommen. Mitteilungen der Schule sind an den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden von ihm selbst gestellt. Unbeschadet der Rechte des volljährigen Schülers können auch seine Eltern sowie die Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, Auskunft von der Schule erhalten, soweit das grundsätzliche Einverständnis des Volljährigen besteht.